Ist ein Arbeitnehmer (hier Fluglotse) arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen und übernimmt der Arbeitgeber die gesamten Kurkosten, findet keine Aufteilung in betriebsfunktionale Bestandteile und lohnsteuerpflichtige private Elemente mit Vorteilscharakter statt. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht, bleibt ein etwaiger steuerpflichtiger geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers außer Betracht.
Urteil des BFH vom 11.03.2010
Aktenzeichen: VI R 7/08
Der Betrieb 2010, 1098