Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Weg von der Arbeit im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier 2,2 Promille) tödlich durch einen selbst verursachten Unfall, bestehen für die Erben keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Daran ändert auch nichts, dass in dem Betrieb Alkoholkonsum während der Arbeit üblich und vom Arbeitgeber toleriert wurde und Vorgesetzte nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst Alkohol mit in die Firma gebracht haben.
Urteil des LSG Darmstadt vom 18.07.2011
Aktenzeichen: L 9 U 154/09
BB 2011, 1908