Ein Arbeitgeber genehmigte einer Arbeitnehmerin wunschgemäß in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 unbezahlten Sonderurlaub. Nach dessen Beendigung verlangte die Mitarbeiterin die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014.
Wie bereits die Vorinstanzen verneinte das Bundesarbeitsgericht einen derartigen Urlaubsanspruch. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.
Urteil des BAG vom 19.03.2019
Aktenzeichen: 9 AZR 315/17
Pressemitteilung des BAG