Für das Oberverwaltungsgericht Koblenz rechtfertigt der einmalig festgestellte bloße Besitz von Cannabis für sich allein nicht die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum Nachweis der Fahreignung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, kann ihm nicht deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Bei einem täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum hält das Bundesverwaltungsgericht einen Führerscheinentzug jedoch für gerechtfertigt.
Beschluss des OVG Koblenz vom 21.11.2008
Aktenzeichen: 10 B 11149/98
NJW 2009, 1522
Urteil des BVerwG vom 26.02.2009
Aktenzeichen: 3 C 1/08
NJW Heft 22/2009, Seite X