Der Gesetzgeber gewährt bei sogenannten Haustürgeschäften, wozu nach dem Gesetzestext auch Vertragsabschlüsse im Rahmen von Freizeitveranstaltungen zählen, dem Käufer ein Widerrufsrecht. Eine internationale Handwerksmesse ist keine solche Veranstaltung, da hier weder das Freizeiterlebnis im Vordergrund steht noch eine Ablenkung durch den Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung zu befürchten ist. Bei einem dort geschlossenen Kaufvertrag besteht somit kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Haustürgeschäfte.
Urteil des AG München vom 25.04.2013
Aktenzeichen: 222 C 6207/13
Wirtschaftswoche Heft 50/2013, Seite 115