Wie jeder andere Vertrag kann auch ein Architektenvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden. Dabei stellt sich die Frage, wer die Beweislast für die unbedingte Auftragserteilung trägt. Das Amtsgericht Krefeld hält in dem Fall, in dem der Auftraggeber behauptet, der Architektenvertrag stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Bauvorhaben auch realisiert werde, den Architekten für beweispflichtig, dass der Vertrag ohne eine solche Bedingung zustande gekommen ist.
Kann der Architekt den unbedingten Vertragsschluss nicht beweisen und ist er – wie hier im Rahmen einer Bauvoranfrage – bereits tätig geworden, handelt es sich im Zweifel um eine honorarfreie Akquisitionstätigkeit.
Urteil des AG Krefeld vom 10.03.2010
Aktenzeichen:2 C 29/08
jurisPR-PrivBauR 6/2010, Anm. 6