Hat ein Gläubiger vergeblich versucht, eine rechtskräftig titulierte Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren, kann er beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Schuldners stellen. Wie jeder Antrag auf staatlichen Rechtsschutz bedarf auch der Insolvenzantrag eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels (Urteil, Notarurkunde etc.) als geführt anzusehen. Der Schuldner muss sodann Einwendungen gegen einen solchen Titel auf dem hierfür vorgesehenen prozessualen Weg verfolgen (hier Vollstreckungsabwehrklage).
Wird der Insolvenzantrag auf eine einzige offene Forderung gestützt und weist der Schuldner nach, dass die Zwangsvollstreckung im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gegen Sicherheitsleistung gem. § 769 ZPO eingestellt und die Sicherheit vollständig geleistet wurde, ist der Insolvenzantrag unzulässig.
Beschluss des BGH vom 14.01.2010
Aktenzeichen: IX ZB 177/09
ZIP 2010, 291
ZInsO 2010, 331