Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Familiennachzug von in Indien „im Auftrag“ eines deutschen Ehepaars geborener Kinder nach Deutschland abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass Kinder, die im Wege künstlicher Befruchtung im Ausland gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen wurden, nicht mit den „Bestelleltern“ verwandt sind.
Für die Verwandtschaftsverhältnisse hielt das Gericht allein das indische Recht für maßgeblich. Danach gilt der Ehemann der Gebärenden so lange als Vater des Kindes, bis er die Vaterschaft angefochten hat, was offenbar nicht geschehen ist. Eine Eintragung des deutschen „Vaters“, also des Samenspenders, in der indischen Geburtsurkunde hielten die Richter für sittenwidrig und damit unbeachtlich, weil in Deutschland eine Leihmutterschaft sowohl nach dem Embryonenschutzgesetz als auch nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar ist. Die Entscheidung erging im Eilverfahren und ist daher noch nicht endgültig.
Beschluss des VG Berlin vom 26.11.2009
Aktenzeichen: VG 11 L 396.09 V
Pressemitteilung des VG Berlin