Haben Eltern einem unverheirateten – hier bereits volljährigen – Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gezahlt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen werden muss (§ 1612 Abs. 2, Satz 1 BGB). Angesichts dieses elterlichen Bestimmungsrechts ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die getrennt lebenden Eltern festlegen, dass die noch in Ausbildung befindliche volljährige Tochter bei ihrer Mutter wohnt. Dem Willen des volljährigen Kindes über die Art seiner Lebensführung kommt keinesfalls eine stärkere Bedeutung zu als dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Zieht das Kind gleichwohl aus der Wohnung der Mutter aus, ist diese nur dann zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, wenn ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Kind und Eltern ein Zusammenleben unzumutbar macht. Die Voraussetzungen hierfür hat im Streitfall das Kind zu beweisen. Dass in dem vom Oberlandesgericht Brandenburg entschiedenen Fall die Tochter auch aus Sicht ihrer beruflichen Ausbildung kritisch gegenüber den Erziehungsmethoden der Mutter hinsichtlich der Geschwister eingestellt war, genügt nicht, um ein schwerwiegendes Zerwürfnis rechtfertigen zu können.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 21.05.2008
Aktenzeichen: 9 WF 116/08
NJW 2008, 2722