Grundsätzlich haben zwar auch volljährige Kinder Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern, wenn sie bedürftig sind. Bedürftig im Rechtssinne ist jedoch nur derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist beim Ausbildungsunterhalt zu bejahen, da das Kind wegen der Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann und dies wegen des Rechts auf eine angemessene Ausbildung (§ 1610 Abs. 3 BGB) auch nicht muss.
Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es jedoch, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Zieht ein volljähriges Kind aus dem elterlichen Haushalt aus und bricht es in der 12. Jahrgangsstufe seine Schulausbildung ab, ohne zeitnah eine Ausbildung zu beginnen, sind die Eltern nicht zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.
Urteil des OLG Frankfurt vom 30.07.2008
Aktenzeichen: 5 UF 46/08
OLGR Frankfurt 2009, 108
NJW 2009, 235