Dient die Ableistung eines sozialen Jahres nach bestandenem Abitur lediglich der Überbrückung bis zur Erlangung des angestrebten Studienplatzes, besteht in dieser Zeit kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.
Wenn die soziale Tätigkeit nicht als Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert wird, kann sie unterhaltsrechtlich nicht als Ausbildung anerkannt werden. Während dieser Zeit muss ein volljähriges Kind, zum Beispiel durch Aushilfstätigkeiten, selbst für seinen Unterhalt sorgen. Nur soweit dies trotz aller zumutbarer Bemühungen nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf Kindesunterhalt bestehen.
Beschluss des OLG Naumburg vom 10.05.2007
Aktenzeichen 4 UF 94/07
NJW-RR 2007, 1380