Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Austritt aus der Kirche als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft nicht möglich ist. Dies hätte dann zur Folge, dass lediglich die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer entfiele. Sieht die Glaubensgemeinschaft – wie hier die katholische Kirche – bei einem Kirchenaustritt ein Verbleiben in der Religionsgemeinschaft nicht vor, muss dies hingenommen werden. Die Religionsfreiheit gebietet es, dass der Staat insoweit das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft nicht beschränken kann.
Urteil des BVerwG vom 26.09.2012
Aktenzeichen: 6 C 7.12
Pressemitteilung des BVerwG