Das Bundesamt für Strahlenschutz hat allein im Jahr 2010 234 Transporte mit Kernbrennstoffen genehmigt. Die Transporte stoßen nicht nur bei Atomkraftgegnern, sondern auch bei Anliegern der Transportstrecken auf Widerstand. Nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts haben diese jedoch keine Chancen, sich gegen die aus ihrer Sicht gesundheitsgefährdenden Transporte zur Wehr zu setzen.
Das Gericht hat ein Klagerecht von Anwohnern der CASTOR-Transportstrecke verneint. Die einschlägigen Vorschriften des Atomgesetzes schützen Anwohner als Teil der Allgemeinheit vor den Gefahren ionisierender Strahlung, räumen ihnen aber insoweit keine klagefähige Rechtsposition ein. Die anzuwendenden gefahrgutrechtlichen Regelungen legen die einzuhaltenden Grenzwerte nach einem anderen System fest als die Strahlenschutzverordnung, sodass die Rechtsprechung zur Klagebefugnis gegen Genehmigungen von ortsfesten Anlagen oder Zwischenlagern trotz ähnlich oder gleich formulierter Genehmigungsvoraussetzungen auf Transportgenehmigungen nicht übertragen werden kann. Anders als bei ortsfesten Anlagen ist hier ein nicht näher bestimmbarer Teil der Bevölkerung betroffen. Wegen der besonderen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Urteil des OVG Niedersachsen vom 30.08.2011
Aktenzeichen: 7 LB 58/09; 7 LB 59/09
Pressemitteilung des OVG Niedersachsen