Einer Gemeinde steht selbst dann kein Klagerecht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags eines im Gemeindegebiet ansässigen Unternehmens zu, wenn die Änderung dazu führt, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe zurückerstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet wird.
In dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall wurden nach einer Betriebsprüfung die Gewerbesteuermessbeträge für sechs Prüfungsjahre beträchtlich erhöht. Die oberste Finanzbehörde hob die Bescheide später wieder auf. Dies hatte zur Folge, dass die Gemeinde für den Bemessungszeitraum Gewerbesteuer in Höhe eines Viertels ihres Jahresetats zurückzahlen musste. Das Gericht wies die hiergegen gerichtete Klage der Gemeinde als unzulässig zurück, da der Gesetzgeber „Insichprozesse“ der bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig handelnden Finanzämter und Gemeinden grundsätzlich ausgeschlossen hat.
Urteil des FG Köln vom 14.01.2016
Aktenzeichen: 13 K 1398/13
BB 2016, 726