Die seitlichen Außenmauern von zwei Gebäuden grenzten unmittelbar aneinander. Als eines der Häuser abgerissen wurde, verlangte der Eigentümer des verbliebenen Hauses von seinem Nachbarn den Ersatz der Kosten für die Verkleidung der nach dem Abriss ungeschützten Mauer.
Der Bundesgerichtshof sah keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenersatz. Dass es der Abriss eines entlang der Grenze des benachbarten Grundstücks errichteten Gebäudes notwendig macht, das Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des benachbarten Grundstücks.
Urteil des BGH vom 16.04.2010
Aktenzeichen: V ZR 171/09
NSW BGB § 922