Der Betrieb eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet ist nicht zulässig. Abgesehen von der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Eine solche Anlage verträgt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das von werktätiger Geschäftigkeit geprägt ist.
Urteil des BVerwG vom 02.02.2012
Aktenzeichen: 4 C 14.10
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