Der Mieter eines Ladens kann einen langfristigen Mietvertrag auch dann nicht aus wichtigem Grund kündigen, wenn er wegen eines Krebsleidens an der Ausübung seines Gewerbes auf Dauer verhindert ist. Gemäß § 537 Abs. 1 S. 1 BGB trägt der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko für die Mieträume und zwar auch dann, wenn er ein langfristig angemietetes Gewerbeobjekt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kann. Der Mieter kann in diesem Fall lediglich die Zustimmung des Vermieters zu einer Untervermietung verlangen. Einer Untervermietung darf der Vermieter wiederum nur aus wichtigem Grund widersprechen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.07.2008
Aktenzeichen: I-24 W 53/08
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