Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen ungebührlichen Verhaltens (hier anzügliche und schlüpfrige Redensarten gegenüber einer Vorgesetzten) zur Zahlung einer Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt „verurteilen“. Eine entsprechende vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag muss hinsichtlich Voraussetzungen und Folgen eindeutig bestimmt sein und darf den Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen. Da die Vertragsstrafenklausel in dem entschiedenen Fall völlig vage war, verurteilte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Arbeitgeber, die bereits einbehaltene Arbeitsvergütung an den Mitarbeiter auszubezahlen.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 08.10.2008
Aktenzeichen: 22 Ca 188/08
Wirtschaftswoche Heft 50/2008, Seite 143