Ein wirksamer Maklervertrag ist nicht zustande gekommen, wenn der gewerbliche Mietinteressent unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er an den ein Mietobjekt vermittelnden Makler keine Provision zahlen will und dementsprechend eine vom Makler vorgelegte Provisionsvereinbarung nicht unterschreibt. In dem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall sprach zudem gegen eine Provisionsvereinbarung mit dem Mietinteressenten, dass ein Schreiben des Maklers die Anmerkung „vereinbarungsgemäß werden wir uns bemühen, unseren Provisionsanspruch beim Eigentümer geltend zu machen“ enthielt. Bestehen Zweifel am Zustandekommen eines Maklervertrages, gehen diese stets zulasten des Maklers.
Urteil des LG Düsseldorf vom 22.07.2010
Aktenzeichen: 10 O 44/06
jurisPR-MietR 20/2010, Anm. 6
AIZ 2010, 68