Ein Unternehmen wollte für verschiedene Waren und Dienstleistungen folgende Werbeslogans als Marke eintragen lassen: „Die Vision: Einzigartiges Engagement in Trüffelpralinen“, „Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist“ und „Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit“.
Der Bundesgerichtshof lehnte die beantragte Eintragung ab. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen. An einer erkennbaren Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen fehlte es hier. Die angemeldeten Zeichen enthielten zudem keine gebräuchliche Wortfolge, die von den angesprochenen Kundenkreisen stets nur als solche verstanden wird. Danach sind insbesondere längere Wortfolgen – wie hier – grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig. Ihnen fehlt es in der Regel an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten.
Urteil des BGH vom 01.07.2010
Aktenzeichen: I ZB 35/09
WRP 2010, 1254
GRUR 2010, 935