Der Nahrungsmittelkonzern Ferrero wollte die Marke „WM 2010“ für „Druckereierzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladenwaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren“ in das Markenregister eintragen lassen.
Das Bundespatentgericht wies die Anmeldung zurück, da der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Hierunter wird die einer Marke innewohnende Eignung verstanden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke umfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hinweis: Das Urteil steht im Einklang mit einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach auch dem – von der FIFA für sich beanspruchten – Zeichen „WM 2006“ keine Unterscheidungskraft zukommt.
Beschluss des BPatG vom 25.11.2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 38/09
JURIS