Einem Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II mit Laktoseintoleranz steht kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung zu, wenn ihm aufgrund seiner vegetarischen Lebensweise und der damit verbundenen Einsparmöglichkeiten (kein Kauf von Fisch und Fleisch) tatsächlich keine Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen. Der Betroffene kann – so die Begründung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz nicht verlangen, „fiktiv“ so gestellt zu werden wie ein sich nicht vegetarisch ernährender Leistungsempfänger, der keinen Milchzucker verträgt und demzufolge auf entsprechend teure laktosefreie Lebensmittel zugreifen muss.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2013
Aktenzeichen: L 6 AS 291/10
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