Alleinerziehende, die ihr Kind von den Großeltern mitbetreuen lassen, können den Mehrbedarfszuschlag zum Arbeitslosengeld II verlieren. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 23-jährigen Langzeitarbeitslosen, die mit ihrem Säugling im Haushalt ihrer Eltern lebte. Ihr Vater versuchte, der Sozialbehörde Pflege- und Betreuungsleistungen für seine Enkeltochter in Rechnung zu stellen. Daraufhin lehnte die zuständige Arbeitsagentur die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags von 36 Prozent zum Arbeitslosengeld II ab, weil die Kindsmutter nicht allein für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter sorgte.
Die erforderliche alleinige Sorge der Leistungsempfängerin für ein Kind liegt, so das Gericht in seiner Begründung, nur dann vor, wenn kein anderer – dies kann auch ein Großelternteil sein – gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt. Die Rechnungen des Großvaters dokumentierten seine erheblichen Betreuungsleistungen, deren Bezahlung nur von der Arbeitsagentur, nicht aber von der Mutter des Kindes verlangt wurde.
Urteil des SG Dortmund vom 28.04.2008
Aktenzeichen: S 14 AS 206/07
Pressemitteilung des SG Dortmund