Überlässt ein Ehemann das in seinem Alleineigentum stehende Haus für die Dauer des Getrenntlebens seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, kann diese dem Erwerber des Hauses jedenfalls dann nicht den mietrechtlichen Kündigungsschutz entgegenhalten, wenn zwischen den Eheleuten nicht ausdrücklich ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, die Ehefrau von den Verkaufsbemühungen ihres Ehemanns wusste und Kaufinteressenten regelmäßig Zutritt gewährt hat.
Beschluss des OLG Celle vom 02.05.2011
Aktenzeichen: 10 WF 133/11
NJW-Spezial 2011, 358