Leistet der Arbeitgeber Gehaltszahlungen an eine Reihe von Arbeitnehmern, deren Höhe über den in einer Betriebsvereinbarung vereinbarten „Gehaltsbändern“ liegt, steht dem Betriebsrat insofern kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelte der Arbeitnehmer betreffen die Entgelthöhe und sind daher der Regelungsmacht der Betriebsparteien entzogen. Der Arbeitgeber ist durch eine mit dem Betriebsrat vereinbarte Vergütungsordnung demnach nicht gehindert, ein die darin geregelte Vergütung übersteigendes Entgelt einzelvertraglich zu vereinbaren.
Beschluss des BAG vom 30.10.2012
Aktenzeichen: 1 ABR 61/11
NZA 2013, 522