Dem Betriebsrat steht bei der Einrichtung einer betrieblichen Facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Dies wird vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf damit begründet, dass die Facebook-Seite eines Arbeitgebers keine technische Einrichtung darstellt, die dazu dient, die Mitarbeiter zu überwachen.
Beschluss des LAG Düsseldorf vom 12.01.2015
Aktenzeichen: 9 Ta BV 51/14
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf