Die Alkoholisierung eines Kraftfahrers darf bei der Haftungsabwägung für sich gesehen nicht berücksichtigt werden, wenn sie sich nicht auf den Unfall ausgewirkt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bei der Beurteilung eines Verkehrsunfalls, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer durch Überfahren einer roten Ampel einen Zusammenstoß mit einem Autofahrer verursacht hatte, der zum Unfallzeitpunkt einen Alkoholpegel von 1,38 Promille hatte. Der Geschädigte hätte den Zusammenstoß auch nicht in nüchternem Zustand verhindern können. Er muss sich wegen der Trunkenheitsfahrt jedoch strafrechtlich verantworten.
Urteil des OLG Frankfurt vom 03.02.2010
Aktenzeichen: 12 U 47/08
Schaden-Praxis 2010, 279