Auch eine ungewöhnlich große Anzahl von arbeitsrechtlichen Abmahnungen (hier neun innerhalb von vier Monaten) sind für das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein noch kein Beweis für Mobbing. Eine zulässige Abmahnung kann grundsätzlich kein Mobbing sein, sondern stellt eine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar. Das kann selbst dann gelten, wenn einige der Abmahnungen im Nachhinein vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt werden. Der Vorwurf des Mobbings ist nur begründet, wenn der Arbeitgeber die Abmahnungen aus verwerflichen Motiven ausgesprochen hat.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 17.03.2010
Aktenzeichen: 6 Sa 256/09
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein