Dem Käufer einer mangelhaften Sache stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche (Rückgängigmachung des Kaufvertrags, Minderung oder Schadensersatzanspruch) zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Bei einem sogenannten Montagsauto kann nach mehreren Reparaturen wegen diverser Mängel die Pflicht zur Nachbesserung entfallen. Um ein „Montagsauto“ handelt es sich, wenn der Wagen wegen seiner auf Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und zu erwarten ist, dass er den Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird, also letztlich irreparabel ist.
Nun hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff des „Montagsautos“ (hier ein Wohnmobil) zu befassen und schränkt die Unzumutbarkeit für den Käufer, dem Verkäufer nach mehreren Reparaturen weitere Gelegenheiten zur Nachbesserung zu geben, nicht unerheblich ein. Handelt es sich bei den aufgetretenen Mängeln ganz überwiegend um bloße Bagatellprobleme, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern nur dessen Optik und Ausstattung betreffen, ist dem lediglich ein „Lästigkeitswert“ beizumessen. In einem derartigen Fall ist es dem Käufer zuzumuten, dem Verkäufer die Möglichkeit der Beseitigung weiterer aufgetretener Mängel und Defekte zu geben.
Urteil des BGH vom 23.01.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 140/12
Pressemitteilung des BGH