Ein Grundstückseigentümer kann sich dann nicht auf den Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften durch ein Bauvorhaben eines Nachbarn berufen, wenn er selbst in vergleichbarer Weise den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält.
Dies begründet das Verwaltungsgericht Minden damit, dass „das allgemeine Rechtsverständnis es einem Grundstückseigentümer nicht zubilligt, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn.“
Beschluss des VG Minden vom 31.07.2012
Aktenzeichen: 9 L 465/12
BauR 2012, 1834