Nach § 78b ZPO (Zivilprozessordnung) kann einer Partei in einem zivilgerichtlichen Verfahren auf Antrag vom Gericht ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung ist zudem, dass der Antragsteller die Mandatsniederlegung des ursprünglich beauftragten Rechtsanwalts nicht zu vertreten hat.
Dies verneinte der Bundesgerichtshof im Fall eines Mandanten, der „mit seinem juristischen Halbwissen“ permanent versuchte, seinen Anwalt zur inhaltlichen Änderung seiner Schriftsätze zu veranlassen. Daraufhin hatte der entnervte Jurist das Mandat niedergelegt. Obwohl sich kein anderer juristischer Vertreter des offenbar bekanntermaßen „schwierigen“ Mandanten fand, lehnten die Karlsruher Richter die Bestellung eines Notanwalts ab.
Beschluss des BGH vom 13.10.2016
Aktenzeichen: IX ZR 128/16
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