Ein Unfallgeschädigter, der keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, kann vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung Nutzungsausfallentschädigung bis zum Zeitpunkt der Instandsetzung des Kfz oder bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verlangen. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann auch für ein unfallbeschädigtes Motorrad verlangt werden.
Steht dem geschädigten Motorradfahrer neben seinem Motorrad jedoch ein Pkw zur Verfügung, hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfall. Behauptet er gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung, er könne den Pkw wegen einer dauerhaften Gebrauchsüberlassung an einen Dritten nicht selbst nutzen, muss er im Streitfall darlegen und beweisen, dass er hierzu dem Dritten gegenüber auch rechtlich verpflichtet ist.
Beschluss des BGH vom 11.09.2012
Aktenzeichen: VI ZR 92/12
Schaden-Praxis 2012, 438