Nach der Rechtsprechung kann Nutzungsausfall lediglich für Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung verlangt werden. Nur die Vorenthaltung von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit ein Nutzer typischerweise angewiesen ist, rechtfertigt eine Nutzungsentschädigung. Die Gerichte bejahen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollstühlen und Kücheneinrichtungen, jedoch in der Regel nicht bei Fernsehern, Waschmaschinen und Kühlschränken sowie Gegenständen, die nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehören (Swimmingpool, Pelzmantel, Reitpferd, Motorboot).
Entsprechend dieser Grundsätze verneinte das Oberlandesgericht Stuttgart den Anspruch des Käufers eines Rennrades auf Ersatz des Nutzungsausfalls, nachdem er das Rad wegen eines Mangels zurückgegeben hatte. Einem ausschließlich zu sportlichen Aktivitäten genutzten Rennrad kommt keine zentrale Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensgestaltung zu.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 09.09.2013
Aktenzeichen: 13 U 102/13
MDR 2014, 76