Eine juristische Person des Privatrechts ist selbst dann nicht öffentlicher Auftraggeber i. S. d. § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B, wenn ihr sämtliche Anteile einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehören.
Urteil des BGH vom 26.04.2007
Aktenzeichen: VII ZR 152/06
NJW 2007, 3277