Wer sich nachts vor einer Diskothek mit einem aggressiven Unbekannten auf eine Schlägerei einlässt, kann keinen Anspruch auf Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes wegen der bei der Schlägerei erlittenen Verletzungen geltend machen. Wer eine Schlägerei beginnt oder ihr nicht aus dem Weg geht, gefährdet sich leichtfertig selbst und muss auch mit schweren Verletzungen rechnen. Er handelt grob fahrlässig. In einem solchen Fall schließt das Opferentschädigungsgesetz eine Entschädigungsleistung aus.
Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.2012
Aktenzeichen: L 13 VG 68/11
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