Das bloße pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung durch den Mieter mit der Behauptung „der Verbrauch sei viel zu hoch“, ohne vorher Einsicht in die Kostenbelege genommen zu haben, ist unzulässig und damit unbeachtlich. Der Mieter muss sich – so das Amtsgericht München – in derartigen Fällen schon der Mühe unterziehen, von dem Angebot des Vermieters, die Abrechnungen einzusehen, Gebrauch zu machen. Dann hat er im Einzelnen vorzutragen, was an der Abrechnung falsch sein soll.
Urteil des AG München vom 27.01.2012
Aktenzeichen: 472 C 26823/11
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