Die Errichtung eines Stalls zur zeitweisen Unterbringung von bis zu fünf Pferden sowie eine etwa 60 qm große Freifläche, auf der die Pferde Auslauf haben sollen, in einem allgemeinen Wohngebiet ist nicht baugenehmigungsfähig. Die Haltung von Pferden entspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten Fällen kann dort auch eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet wird, dass er mehr der freien Landschaft als dem Wohngebiet zuzuordnen ist. Dies war hier aber nicht der Fall.
Urteile des VG Neustadt (Weinstraße) vom 08.03.2013
Aktenzeichen: 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW
Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)