Ein eBay-Teilnehmer bot seinen fast neuen Porsche 911/997 Carrera (Neupreis über 100.000 Euro) zur Versteigerung an. Versehentlich stellte er den Wagen mit einem Startpreis von 1 Euro bei eBay ein. Als er nach wenigen Minuten merkte, dass er vergaß, ein höheres Mindestgebot einzugeben, und die Auktion umgehend beendete, war es schon zu spät. Ein besonders fixer Bieter hatte bereits ein Gebot über 5,50 Euro abgegeben und verlangte nun Vertragserfüllung. Der Fall landete vor dem Landgericht Koblenz, das keinen Zweifel an dem Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags ließ.
Aufgrund des offensichtlichen Eingabefehlers hätte der Porsche-Fahrer den Kaufvertrag aber wegen Irrtums anfechten können. Dies hätte er jedoch gleich nach Entdeckung des Versehens machen müssen. Um das Rechtsgeschäft doch noch zu verhindern, griffen die Richter zu einem juristischen „Kunstgriff“. Sie erklärten es als rechtsmissbräuchlich, wenn ein Käufer auf einem Kaufvertrag mit einem derart krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Niemand kann ernsthaft erwarten, für 5,50 Euro einen Wagen im Wert von 75.000 Euro erwerben zu können.
Hinweis: Bei der Einstellung von Internetangeboten wertvoller Gegenstände sollte man besonders aufmerksam sein. Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass alle Gerichte den Grundsatz von Treu und Glauben so weit auslegen.
Urteil des LG Koblenz vom 18.03.2009
Aktenzeichen: 10 O 250/08
Handelsblatt vom 08.04.2009