Eltern gehörloser Kinder können vom Sozialhilfeträger nicht die Übernahme der Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache verlangen. Die staatlich zu gewährenden Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen zwar die Unterrichtung des behinderten Kindes selbst, nicht aber die Finanzierung eines Gebärdensprachkurses für dessen Eltern. Den Eltern ist es – so das Landessozialgericht Baden-Württemberg – zuzumuten, die Gebärdensprache aus Büchern oder an der Volkshochschule zu erlernen. Der Inanspruchnahme eines Privatlehrers, der im konkreten Fall über 14.000 Euro in Rechnung gestellt hatte, bedarf es nicht.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2013
Aktenzeichen: L 7 SO 4642/12
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