Ein von der Schulleitung angeordnetes generelles Rauchverbot im gesamten Schulbereich ist zulässig und gilt uneingeschränkt auch für Lehrer. Daher muss ein Lehrer, der im Dienst rauchen will, dafür das Schulgelände verlassen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines Raucherzimmers besteht nicht. Das Verwaltungsgericht Berlin berief sich bei seiner Entscheidung darauf, dass das Rauchverbot zum einen dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens dient. Zum anderen soll es verhindern, dass rauchende Lehrer auf dem Schulgelände ein negatives Vorbild für ihre Schüler abgeben.
Urteil des VG Berlin vom 16.06.2010
Aktenzeichen: VG 26 A 205.08
Pressemitteilung des VG Berlin