Setzt ein Franchisenehmer nach Beendigung des Franchiseverhältnisses sein Geschäft mit einer im Wesentlichen identischen Produktpalette an den bisherigen Standorten unter Weiterverwendung der von ihm angeschafften Einrichtungen mit gleichem Verkaufskonzept fort, stellt dies nicht ohne Weiteres eine unlautere Behinderung des Franchisegebers im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Geschäft durch seine äußere Gestalt und eine andersartige Marke als eine Alternative zu dem bisherigen Franchisebetrieb erscheint und kein wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht.
Mit dieser Begründung wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Unterlassungsklage der Sandwich-Restaurantkette „Subway“ gegen eine Gruppe ehemaliger Franchisenehmer ab, die ihre Geschäfte nach demselben Verkaufsprinzip („Baukastenprinzip“ mit „Bestellstraße“) in den bisherigen Läden unter anderer Marke fortgeführt hatten. Die bloß organisatorischen Momente der Geschäftsidee des Franchisegebers als solche hielt das Gericht für nicht schutzwürdig.
Urteil des OLG Schleswig vom 26.09.2013
Aktenzeichen: 16 U (Kart) 49/13
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