Gegen die Aufforderung der Führerscheinbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen, kann nicht gerichtlich im Wege einer einstweiligen Anordnung vorgegangen werden. Bei dieser Aufforderung handelt es sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme für eine Entziehung der Fahrerlaubnis für den Fall, dass ein positives Gutachten nicht beigebracht wird.
Beschluss des VG Oldenburg vom 15.06.2012
Aktenzeichen: 7 B 3641/12
DAR 2012, 533