Das Amtsgericht München hat entschieden, dass kein Reisemangel vorliegt, wenn der Umstand, dass sich in einer Reisegruppe einer Studienreise ein Behinderter befindet, der durch die Reiseleiterin intensiver betreut werden muss, dazu führt, dass sich die – ansonsten nicht zu beanstandende – Reiseleitung dadurch weniger um die anderen Mitreisenden kümmern kann.
Urteil des AG München vom 01.12.2011
Aktenzeichen: 223 C 17592/11
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