Verschweigt ein Verkäufer arglistig einen erheblichen Mangel an der verkauften Eigentumswohnung (hier Feuchtigkeitsschaden), ist der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, ohne vom Verkäufer vorher die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Dieses Recht verliert der Käufer jedoch, wenn er gleichwohl den Verkäufer zur Mangelbeseitigung auffordert und dieser den Schaden innerhalb der gesetzten Frist vollständig beseitigt. Durch die Nachbesserungsaufforderung hat der Käufer zu erkennen gegeben, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht.
Urteil des BGH vom 12.03.2010
Aktenzeichen: V ZR 147/09
NZM 2010, 444
MDR 2010, 732