Vor Bewilligung einer für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragten Dauerfristverlängerung verlangt das Finanzamt in aller Regel vom Unternehmer eine Sondervorauszahlung. Wird die Dauerfristverlängerung von der Finanzbehörde widerrufen, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Steuerpflichtige oder – wie im vorliegenden Fall – der Insolvenzverwalter die geleistete Sondervorauszahlung zurückverlangen kann. Vielmehr ist der Fiskus berechtigt, den nicht verbrauchten Betrag mit der Jahressteuer zu verrechnen.
Urteil des BFH vom 16.12.2008
Aktenzeichen: VII R 17/08
Betriebs-Berater 2009, 1043