Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen einen Aufhebungsvertrag, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart wurde. Noch vor Auszahlung der Abfindung musste das Unternehmen Insolvenz anmelden. Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer seinen Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung.
Ein Arbeitnehmer kann nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich von einem abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht vertraglich nicht abbedungen wurde und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht setzt jedoch die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner, hier also der Arbeitgeber, nicht leisten muss oder nicht leisten darf. Letzteres war hier der Fall. Das Unternehmen war wegen des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt, die Abfindung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dieser erhält nun trotz des Arbeitsplatzverlustes entsprechend der im Insolvenzverfahren festgesetzten Quote nur einen Teil der vereinbarten Abfindung.
Urteile des BAG vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 6 AZR 357/10, 6 AZR 583/10, 6 AZR 342/10
ArbuR 2011, 506