Übernimmt das Jobcenter für einen Leistungsempfänger die Kosten für Unterkunft und Heizung, erfolgt die Überweisung in der Regel direkt an den Vermieter, um so eine zweckentsprechende Verwendung des Geldes sicherzustellen. Erfolgt die Zahlung auch noch für einen Monat, in dem der Leistungsempfänger trotz Fortbestehens des Mietverhältnisses bereits aus der Mietwohnung ausgezogen war, steht dem Jobcenter kein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter zu, obwohl mit dem Auszug des Leistungsempfängers der entsprechende Bedarf entfallen war.
Dies wird vom Bayerischen Landessozialgericht damit begründet, dass zwischen Jobcenter und Vermieter keinerlei Rechtsverhältnis besteht. Das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung der Kosten für die Unterkunft trägt daher das Jobcenter. Für Zufälligkeiten, die zum Entfallen eines Leistungsanspruchs führen, soll nicht der Vermieter einstehen müssen. Das Jobcenter muss sich wegen der Überzahlung an den Leistungsempfänger halten, der den Auszug nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte. Das Jobcenter hat Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (Aktenzeichen B 14 AS 15/13 R).
Urteil des Bayerischen LSG vom 21.01.2013
Aktenzeichen: L 7 AS 381/12
jurisPR-MietR 8/2013, Anm. 6