Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat es abgelehnt, einem beamteten Schulleiter eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell, bei dem auf eine mehrjährige Ansparphase eine einjährige Freistellungsphase folgt, zu genehmigen. Zwar kommt ein solches Sabbatjahr-Modell dem Grunde nach auch für Schulleiterinnen und Schulleiter in Betracht, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Da es sich hier jedoch um eine sehr kleine Grundschule handelte und keine geeignete Stellvertretung zur Verfügung stand, überwogen die Belange eines reibungslosen Schulbetriebs das Interesse des Schulleiters auf Freistellung.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.06.2015
Aktenzeichen: 2 A 11033/14.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz