Ein Autofahrer, der einen Unfall provoziert, willigt praktisch in die Beschädigung seines Fahrzeugs ein und hat daher gegenüber dem Unfallgegner keinen Schadensersatzanspruch. Derartige Fälle kommen in der Praxis vor allem durch unvorhergesehenes und grundloses Abbremsen und Auffahren des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers vor. Für den absichtlich Abbremsenden sind solche Auffahrkonstellationen gut beherrschbar und weitgehend ungefährlich. Dem Vorausfahrenden kommt zudem zugute, dass nach der Rechtsprechung in der Regel ein Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung des Auffahrenden spricht.
In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall sprach eine Reihe von Indizien für einen provozierten Unfall. Der Auffahrende hatte glaubhaft angegeben, dass der Vorausfahrende trotz grüner Ampelschaltung abrupt abgebremst hatte. Weitere Ermittlungen der Versicherung ergaben, dass der Vorausfahrende bereits mehrmals in derartige Unfälle verwickelt war und die Unfallfahrzeuge daraufhin stets kurzfristig wieder verkaufte. Zudem sprachen Falschangaben zu nur provisorisch reparierten Vorschäden gegen die Redlichkeit des angeblich Geschädigten.
Urteil des OLG Hamm vom 11.03.2013
Aktenzeichen: 6 U 167/12
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