Stürzt ein Hotelgast im Bereich des Hotelswimmingpools infolge nässebedingter Glätte, hat sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das keinen Reisemangel darstellt. Dies gilt laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch für Zugangswege und -treppen, die zum Poolbereich führen. Am Morgen muss der Hotelgast auch damit rechnen, dass Wege und Treppen in diesem Bereich mit laugenhaltigem Wasser gereinigt werden, wodurch sich die Rutschgefahr erhöhen kann.
Urteil des OLG Frankfurt vom 09.01.2014
Aktenzeichen: 16 U 43/13
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